I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Bund schweizerischer nichtprofessioneller Film- und Video-Autoren", kurz Verband genannt, besteht ein Verein ohne wirtschaftlichen Zweck in Sinne von Art. 60 ff ZGB. Die Dauer ist unbeschränkt.
Die Geschäftsleitung wird Zentralvorstand (ZV) genannt.
Der Verband führt als Logo die Bezeichnung swiss.movie. Die Gestaltungsregeln für das Logo werden durch den Zentralvorstand festgesetzt.
Art. 2
Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich am Wohnort des Zentralpräsidenten.
Art. 3
Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der nichtprofessionellen Film- und Video-Autoren der Schweiz und Liechtenstein zur Wahrung der Interessen und zur Förderung des guten nichtprofessionellen Films und Videos.
 
Er ist zu diesem Zwecke berechtigt:
- sich nationalen und internationalen Verbänden
oder Organisationen anzuschliessen
- Film- und Video-Veranstaltungen durchzuführen
- eine Filmothek und eine Videothek zu führen
- ein Mitteilungsblatt in den Landessprachen her-
auszugeben.
 
Der Verband ist konfessionell und politsch neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) nichtprofessionellen Film- und Video-Clubs
 
b) Produktionsgemeinschaften ohne festen Mit-
    gliederbestand
c) Institutionen, die sich mit Film und/oder Video
    beschäftigen
d) Einzelmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern von swiss.movie
Art. 5
1) Die gemeinsamen Aufnahmebedingungen für die Kategorien a) bis d) des Art. 4 lauten:
Ihre Tätigkeit muss dem Film und/oder Video im Sinne von Art. 3 der Statuten gewidmet sein. Sie haben ein schriftliches Gesuch beim Zentralsekretariat einzureichen. Daraus muss hervorgehen, in welche Kategorie sie aufgenommen werden wollen.
2) Für die einzelnen Kategorien gelten zusätzlich folgende Regeln:
a) nichtprofessionelle Film- und Video-Clubs der
    Schweiz und Liechtensteins können als Mit-
    glieder aufgenommen werden. 
    Ein Club muss mindestens sieben Aktivmitglie
    der inkl. Vorstand zählen.
    Das Aufnahmegesuch ist begleitet von einem
    Exemplar der Club-Statuten und einer Mit-
    gliederliste dem Zentralsekretariat einzurei-
    chen. Die Aufnahme erfolgt durch den Zentral-
    vorstand.
    Die Clubmitglieder dürfen an allen Wettbewer-
    ben des Verbandes teilnehmen und erhalten
    das Mitteilungsblatt.
 
b) Produktionsgemeinschaften können aufge-
    nommen werden, wenn sie als einfache Gesell-
    schaft  oder Genossenschaft gemäss  ZGB or-
    ganisiert sind und keine feste Mitgliederstruk-
    tur aufweisen.
    Sie dürfen an allen Wettbewerben des Verban-
    des teilnehmen und erhalten ein Exemplar des
    Mitteilungsblattes.
 
c) Institutionen können aufgenommen werden,
    wenn sie sich mit Film und/oder Video in ir-
    gend einer Form beschäftigen und die Kriterien
    gemäss Buchstabe a) oder b) nicht erfüllen
    Sie dürfen an allen Wettbewerben des Verban-
    des teilnehmen und erhalten ein Exemplar des
    Mitteilungsblattes.
 
d) als Einzelmitglieder kann der ZV natürliche
    Personen aufnehmen.
    Sie dürfen an allen Wettbewerben des Verban-
    des teilnehmen und erhalten ein Exemplar
    des Mitteilungsblattes.
 
e) auf Antrag des Zentralvorstandes oder eines
    Mitgliedes kann die DV Personen, die dem
    nichtprofessionellen Film- und Videowesen
    ausserordentliche Dienste geleistet haben, zu
    Ehrenmitgliedern ernennen.
    Sie haben gegenüber dem Verband keine fi-
    nanziellen Verpflichtungen.
3) Die SUISA-Rechte gelten für alle Mitglieder. Sie sind für die Einhaltung des jeweils gültigen Vertrages selbst verantwortlich.
Art. 6
Die Mitglieder sind an diese Statuten, beschlossenen Reglemente und Beschlüsse der DV gebunden. Im besonderen sollen:
a) die Clubs
    - keine Bestimmungen in ihre Statuten aufnehmen,
      die den Verbands-Statuten widersprechen
   - dem Zentralsekretariat innert der gesetzten
      Frist die bereinigten Adresslisten und die Mel-
     dung des Mitgliederbestandes am 1. März des
     laufenden Jahres zurücksenden
 
b) die Insitutionen,  Produktionsgemeinschaften und
    die übrigen Mitglieder keine Aktivitäten entfalten,
    die den Verband konkurrenzieren oder ihm Scha
    den zufügen.
Die Mitgliederbeiträge sind dreissig Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Verrechnung eines Verzugszinses bleibt vorbehalten.
 
 
Art. 7
Austritte  können nur auf Jahresende erfolgen und müssen dem Zentralsekretariat bis 31. Dezember  des laufenden Jahres mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind bis zum Jahresende zu erfüllen.
 
Art. 8
Der Zentralvorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das seine Verpflichtungen und Beschlüsse der DV nicht erfüllt oder das dem Verband Schaden zufügt.
 
Der Ausschlussantrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Ausschluss durch den ZV benötigt eine Dreiviertelsmehrheit aller Vorstandsmitglieder
III. Organe und Verwaltung
Art. 9
Die Organe des Verband sind:
a) die Delegiertenversammlung (DV)
b) der Zentralvorstand (ZV)
c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 10
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verband.
 
Sie setzt sich aus den Delegierten der Clubs, Produktionsgemeinschaften und Institutionen zusammen.
 
Alle Clubs mit mehr als 20 Mitgliedern haben zwei Stimmen, die übrigen eine Stimme. Massgebend ist der Bestand am 1. März des laufenden Jahres.
Die Produktionsgemeinschaften und die Institutionen habe eine Stimme.
Die Einzelmitglieder dürfen an der DV ohne Stimm
recht teilnehmen.
Art. 11
Jährlich findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.
 
Auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches und begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der gemäss Art. 10 stimmberechtigen Mitglieder wird eine ausserordentliche DV einberufen.
 
Die Einladung wird allen Mitgliedern durch den ZV mindestens drei Wochen vor der DV zugestellt. Die Einladung muss eine Traktandenliste enthalten.
Art. 12
Es dürfen nur diejenigen Anträge zur Abstimmung gebracht werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Das Recht der Antragstellung steht dem ZV und den stimmberechtigten Mitgliedern (Art. 10) zu. Die Anträge der Mitglieder an die ordentliche DV müssen mindestens zwei Monate vorher im Besitze des Zentralpräsidenten sein.
Art. 13
Die DV wird durch ein Mitglied des ZV geleitet. Die Verhandlungen erfolgen in deutsch und französisch.
Das Protokoll der DV wird durch ein Mitglied des ZV geführt.
Offene Abstimmungen finden durch einfaches Mehr der Stimmen statt..
Geheime Abstimmungen oder Wahlen können von jedem Delegierten verlangt werden. Ueber diesen Antrag entscheidet das einfache Mehr.
Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23.
Die DV wählt die Stimmenzähler zu Beginn der Versammlung.
Art. 14
Die DV hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich dem Zentralvorstand vorbehalten sind, das heisst:
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revio-
renberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Beiträge der Mitglieder gemäss
Art. 4, lit. a - d
- Wahl der Regionalleiter und der übrigen Mitglieder
des Zentralvorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Behandlung allfälliger Rekurse
- Genehmigung, Abänderung oder Aufhebung von
Reglementen
- Behandlung von Anträgen gemäss Art. 12
 
- Beschlüsse über die Zugehörigkeit des Verband
zu andern Verbänden oder Organisationen
- Genehmigung von Ausgaben ausserhalb des
Voranschlages, sofern sie im Einzelfall die Fi-
nanzkompetenz des ZV gemäss Art. 16. über-
schreiten.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung von Teil- oder Totalrevisionen der
Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. 
Art. 15
Der Zentralvorstand (ZV) ist das ausführende Organ des Verbandes. Er besteht aus:
- dem Zentralpräsident
- den Leitern der vier Regionen
- dem Zentralsekretär
- dem Zentralkassier
- und mehreren Beisitzer.
Der Zentralpräsident wird durch den ZV aus den Regional-Leitern bestimmt.
Die Funktionen der einzelnen Beisitzer werden durch den ZV bestimmt.
Die Mitglieder des ZV werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar. Es soll auf angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden geachtet werden.
Der Zentralpräsident vertritt den Verband nach aussen.
Dritten gegenüber wird der Verband durch die Unterschrift des Zentralpräsidenten oder eines Regional-Leiters mit einem Mitlieder des Zentralvorstandes ver- treten.
 
Art. 16
Dem Zentralvorstand obliegen:
- die Wahl des Zentralpräsidenten aus der Mitte der
Regionalleiter für mindestens ein Jahr
- die Wahl von Kommissionen und ihrer Präsidenten
 
- die Wahl aller Jurymitglieder
- Festetzung der Entschädigungen und Gebühren
- Bestimmung des Datums und des Ortes der
Delegiertenversammlungen
- die Auswahl der Filme für die UNICA-
Wettbewerbe
- Bestimmung der Orte der Wettbewerbe in Zu-
sammenarbeit mit den Organisatoren
- die Verwaltung des Vermögens, der Filmothek,
der Videothek und des Archivs
- Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
- die Einberufung der DV und die Vorbereitung
aller Traktanden
- die Ausarbeitung von Reglementsentwürfen so-
wie Statutenänderungen
- Ausgabenbeschlüsse, sofern sie Fr. 1’500.--
im Einzelfall nicht übersteigen 
Art. 17
Gegen Beschlüsse des Zentralvorstandes, die einzelne Mitglieder betreffen, können die Betroffenen an die DV rekurrieren.
Die Rekurse müssen innert 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Zentralpräsidenten eingereicht werden. Sie haben aufschiebende Wirkung.
IV. Rechnungswesen / Finanzen
Art. 18
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien werden festgesetzt auf:
a) Clubs
    pro Aktivmitglied gemäss Bestandesmeldung
    und Mitgliederliste per 1. März  Fr. 40.--
    Aktivmitglieder sind Clubmitglieder, die an den
    Clubanlässen teilnehmen und so von den Leis-
    tungen des Clubs profitieren.  Dazu zählen auch
    die Ehren- und Freimitglieder der Clubs, die
    noch aktiv filmen.
b) Produktionsgemeinschaften
    einen Pauschalbetrag von Fr. 300.--
c) Institutionen
    einen Pauschalbetrag von Fr. 150.--
d) Einzelmitglieder
    Fr. 90.--.
e) Ehrenmitglieder von swiss.movie sind beitragsfrei
 
 
Die DV ist berechtigt, diese Beiträge jährlich auf Antrag des Zentralvorstandes neu festzusetzen.
Art. 19
Der Jahresbeitrag der Clubs wird gemäss der Bestandesmeldung bezw. beim Eintrittsdatum in den Verband berechnet.
 
Clubs, die die Bestandesmeldung gemäss Art. 6 nicht innert der gesetzten Frist dem Zentralsekretariat einreichen, werden aufgrund der letztjährigen Mitgliederzahl taxiert.
Sie bezahlen zudem eine Ordnungsbusse von
Fr. 100.--.
 
Nach erfolglosen Mahnungen kann der Zentralvorstand ein säumiges Mitglied ausschliessen. Der Ausschluss entbindet in keiner Weise von den finanziellen Pflichten gegenüber dem Verband.
 
 
Art. 20
Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit berechtigt in die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen.
 
Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie die Rechnungsführung zu überprüfen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
 
Die Rechnungsrevisoren werden durch die DV für zwei Jahre bestimmt.
Art. 21
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
V. Schlussbestimmungen
Art. 22
Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern auf Aenderung der Statuten müssen mindestens drei Monate vor der DV schriftlich dem Zentralpräsidenten eingereicht werden.
Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Art. 23
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ausserordentliche DV beschlossen werden. Diese DV darf erst drei Monate nach Eingang des Auflösungsantrages beim Zentralpräsidenten einberufen werden.
Für den Beschluss der Auflösung sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Die Delegierten bestimmen die Liquidatoren und deren Rechte und Pflichten nach ZGB.
Ein eventuelles Vermögen muss im Sinne von Art. 3 diese Statuten verwendet werden.
Art. 24
Diese Statuten sind in deutscher und französischer Sprache abgefasst. Im Zweifelsfalle gilt die deutsche Fassung.
 
Sie treten laut Beschluss der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 20. März.1999 per 1. Januar 2000 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. März 1983 mit Aenderungen vom 14. Mai 1988 und 12. September 1992.
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Der Zentralpäsident / Le Président central
                       Ernst Wicki
Der Zentralsekretär / Le secrétaire central:
                       Kurt Danz
1. Teil-Revision 2007
durch die DV vom 24. März 2007 der Artikel:
4, lit. e; 14; 15, Abs. 1; 16, Abs. 1; 18, lit. a + e
 
Diese Aenderung tritt sofort in Kraft
Der Zentralpräsident    -       Le Président central:
sig. Ernst Wicki